„Wer ist der beste Gärtner hier?" ist eine Frage, auf die niemand eine ehrliche Antwort geben kann – am wenigsten ein Betrieb über sich selbst. Was sich beantworten lässt, ist die praktischere Frage: Woran erkenne ich fachliche Eignung, bevor ich den Auftrag vergebe?

Darauf gibt es eine Antwort, und sie besteht aus Nachweisen, die man anfordern und gegenprüfen kann. Dieser Artikel listet sie auf – die sieben, die etwas aussagen, und die drei, die nichts aussagen, obwohl sie in der Werbung am häufigsten vorkommen.

Kurz gefasst

  • Für die Gewerbeanmeldung im Garten- und Landschaftsbau ist kein fachlicher Nachweis nötig – weder Meisterprüfung noch Gesellenbrief.
  • Die Meisterprüfung im GaLaBau besteht aus vier Teilen: fachpraktisch, fachtheoretisch, wirtschaftlich-rechtlich sowie berufs- und arbeitspädagogisch; abgenommen wird sie von der zuständigen Stelle für den Gartenbau.
  • Der European Treeworker (ETW) wird vom European Arboricultural Council nach theoretischer und praktischer Prüfung an Baum und Seil vergeben.
  • Arbeiten im Seil setzen SKT-A und SKT-B nach dem DGUV-Regelwerk voraus.
  • Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume steht in keinem eigenen Gesetz – sie wird aus § 823 BGB abgeleitet; Maßstab vor Gericht ist die FLL-Baumkontrollrichtlinie.
  • Die Pflicht bleibt beim Eigentümer: Wer sie vergibt, haftet weiter für die sorgfältige Auswahl des Betriebs.

Warum ein Gewerbeschein nichts beweist

Ein Punkt, den viele Auftraggeber nicht kennen: Für die Gewerbeanmeldung im Garten- und Landschaftsbau ist kein fachlicher Nachweis nötig. Jeder darf hier einen Betrieb anmelden – ohne Meisterprüfung, ohne Gesellenbrief, ohne Nachweis einer Ausbildung. Das unterscheidet die Branche vom Elektro- oder Sanitärhandwerk, wo der Meister Pflicht ist.

Daraus folgt zweierlei. Erstens: Die Gewerbeanmeldung sagt über fachliche Eignung nichts aus – sie ist eine Anzeige, keine Prüfung. Zweitens: Wo ein Betrieb freiwillig einen Meister beschäftigt, ausbildet und seine Leute zertifizieren lässt, ist das eine Entscheidung gegen den einfacheren Weg. Und es ist der einzige Teil einer Betriebsvorstellung, den Sie tatsächlich nachprüfen können.

1. Meisterbetrieb – und der Meisterbrief dazu

Fragen Sie nicht, ob ein Meister im Betrieb ist, sondern lassen Sie sich den Meisterbrief zeigen – mit Namen, Fachrichtung und ausstellender Stelle. Die Meisterprüfung im Gartenbau hat vier Teile: fachpraktisch, fachtheoretisch, wirtschaftlich-rechtlich sowie berufs- und arbeitspädagogisch – der letzte ist zugleich die Voraussetzung, überhaupt ausbilden zu dürfen.

Das Wort „Meisterbetrieb" ist dabei nicht geschützt – die Urkunde dahinter schon. Nach ihr zu fragen kostet einen Satz.

2. Bei Baumarbeiten: ETW und SKT

An lebenden Bäumen gelten eigene Nachweise. Der European Treeworker (ETW) wird vom European Arboricultural Council vergeben, nach theoretischer und praktischer Prüfung an Baum und Seil – europaweit anerkannt. Für die Arbeit im Seil kommt die Seilklettertechnik SKT-A und SKT-B nach dem DGUV-Regelwerk hinzu.

Das ist keine Formalie: Wer ohne diese Nachweise im Seil arbeitet, ist im Schadensfall ein Problem für beide Seiten – für den Betrieb und für Sie als Auftraggeber.

3. Bei Kontrollen: FLL-Sachverstand

Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume steht in keinem eigenen Gesetz; sie wird aus § 823 BGB und gefestigter Rechtsprechung abgeleitet. Der Maßstab, an dem Gerichte und Versicherungen sie messen, ist die FLL-Baumkontrollrichtlinie. Eine Kontrolle, die diesem Maßstab nicht genügt, ist im Streitfall so gut wie keine.

Entscheidend ist dabei nicht nur, dass kontrolliert wurde, sondern von wem: Ein Kontrollbericht ohne nachweisbare Sachkunde des Erstellers trägt vor der Versicherung nicht. Und die Pflicht bleibt beim Eigentümer – wer sie vergibt, haftet weiter für die sorgfältige Auswahl. Ausführlich steht das im Ratgeber zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume.

4. Betriebshaftpflicht mit genannter Deckungssumme

Fragen Sie nicht „sind Sie versichert", sondern nach der Deckungssumme und danach, ob Tätigkeiten am lebenden Baum eingeschlossen sind. Ein umstürzender Stamm trifft im Zweifel ein Dach, eine Leitung oder ein Fahrzeug – und dann entscheidet die Summe, nicht die Zusage.

Seriöse Betriebe nennen beides ohne Zögern. Ausweichende Antworten an dieser Stelle sind das deutlichste Warnsignal in diesem ganzen Katalog.

5. Festpreis nach Begehung statt Stundenzettel

Ein belastbares Angebot entsteht nach einem Vor-Ort-Termin, nicht am Telefon. Wer ohne Begehung einen Preis nennt, rät – und wer auf Stundenbasis abrechnet, verlagert das Risiko vollständig auf Sie.

Das heißt nicht, dass Stundensätze unseriös sind: Bei Pflegearbeiten ohne absehbaren Umfang sind sie der ehrlichere Weg. Dann gehören aber Satz und voraussichtlicher Aufwand vorher auf das Papier. Zur Einordnung der Größenordnung: Im märkischen Raum liegt der Stundensatz für Facharbeiten bei etwa 80 €, die Entsorgung von Gartenabfall bei rund 60 € je Kubikmeter.

6. Schriftliches Leistungsverzeichnis

„Garten neu anlegen" ist kein Angebot, sondern eine Absichtserklärung. Ein Leistungsverzeichnis benennt Positionen, Mengen und Einheiten: wie viel Oberboden abgetragen, welche Tragschicht in welcher Stärke eingebaut, wie viele laufende Meter Kantenstein gesetzt werden.

Der Nutzen zeigt sich erst im Streitfall – und davor beim Vergleich zweier Angebote. Zwei Pauschalpreise lassen sich nicht vergleichen, zwei Leistungsverzeichnisse schon.

7. Entsorgung: wohin das Material geht

Schnittgut, Aushub und Bauschutt sind Abfall im Rechtssinn, und ihr Verbleib ist nachweispflichtig. Fragen Sie, ob die Entsorgung im Preis enthalten ist und wohin das Material geht. Ein Betrieb, der das beantwortet, hat eine Entsorgungskette – einer, der ausweicht, hat vielleicht nur einen Anhänger.

Bei Gehölzschnitt kommt der Zeitpunkt hinzu: Vom 1. März bis 30. September sind Rodungen und starke Rückschnitte an Hecken und Gehölzen nach § 39 BNatSchG untersagt. Wer in dieser Zeit eine Rodung anbietet, ohne auf die Ausnahmen hinzuweisen, kennt die Regel nicht oder nimmt sie nicht ernst.

Woran Sie nichts erkennen

Drei Dinge kommen in der Werbung am häufigsten vor und sagen am wenigsten aus.

Superlative. „Der beste", „Premium", „höchste Qualität" – das sind Selbsteinschätzungen ohne Prüfung dahinter. Seit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im September 2026 sind unbelegte Werbeaussagen sogar angreifbar; ein Betrieb, der trotzdem damit wirbt, hat entweder keinen Rat oder hört nicht darauf.

Schöne Bilder. Symbolbilder aus Bildagenturen sind in der Branche die Regel. Fragen Sie, ob die gezeigten Anlagen vom Betrieb selbst stammen – und ob Sie eine davon ansehen dürfen.

Bewertungen ohne Ortsbezug. Fünf Sterne ohne Text sagen nichts. Aussagekräftig sind Bewertungen, die Ort, Leistung und Ablauf nennen – „Fällung in Kleinmachnow, Termin gehalten, Fläche sauber hinterlassen". Daraus lässt sich etwas ablesen, aus einer Zahl allein nicht.

Wie GBSD bei diesen Punkten steht

Weil es unredlich wäre, einen Kriterienkatalog zu schreiben und die eigene Lage auszusparen: Die GBSD GmbH ist Meisterbetrieb im Garten- und Landschaftsbau, beschäftigt ETW-zertifizierte Baumpfleger mit SKT-A und SKT-B, arbeitet bei Kontrollen mit FLL-Sachverstand, ist IPAF-zertifiziert für Hubarbeitsbühnen und seit 1990 anerkannter Ausbildungsbetrieb. Wer vergibt, welche Prüfung dahintersteht und was die Nachweise im Schadensfall bedeuten, steht im Einzelnen auf der Seite Qualifikation und Nachweise.

Die übrigen drei Punkte – Haftpflicht, Angebotsform und Entsorgung – klären wir im Vor-Ort-Termin, und zwar vor der Beauftragung. Weitere Fragen zu Ablauf, Fristen und Kosten beantwortet die FAQ-Seite.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Galabau-Betrieb einen Meister haben?
Nein. Für die Gewerbeanmeldung im Garten- und Landschaftsbau ist kein fachlicher Nachweis nötig. Genau deshalb ist ein Meisterbrief im Betrieb ein Unterscheidungsmerkmal und keine Selbstverständlichkeit.
Welche Nachweise sollte ich mir vor der Beauftragung zeigen lassen?
Bei Gartenbau den Meisterbrief und die Betriebshaftpflicht mit Deckungssumme. Kommen Baumarbeiten dazu: ETW für die Arbeit am lebenden Baum und SKT-A beziehungsweise SKT-B für die Arbeit im Seil. Bei Baumkontrollen zusätzlich den Sachkundenachweis nach FLL-Richtlinie.
Was passiert, wenn ich die Baumkontrolle an einen Betrieb ohne Sachkunde vergebe?
Die Verkehrssicherungspflicht bleibt bei Ihnen als Eigentümer. Sie haften weiter für die sorgfältige Auswahl des Betriebs, und ein Kontrollbericht ohne nachweisbare Sachkunde des Erstellers trägt vor der Versicherung nicht. Maßstab ist die FLL-Baumkontrollrichtlinie.
Ist ein Angebot ohne Vor-Ort-Termin ein schlechtes Zeichen?
Bei Bauleistungen ja – Tragschichten, Zuwegung und Entsorgungsaufwand lassen sich am Telefon nicht einschätzen. Bei kleinen, klar umrissenen Pflegearbeiten ist ein Stundensatz vertretbar, wenn Satz und voraussichtlicher Aufwand vorher schriftlich feststehen.
Darf im Sommer gar nicht geschnitten werden?
Rodungen und starke Rückschnitte an Hecken und Gehölzen sind vom 1. März bis 30. September nach § 39 BNatSchG untersagt. Ein schonender Form- und Pflegeschnitt bleibt zulässig, und besetzte Nester sind nach § 44 BNatSchG ganzjährig geschützt – unabhängig von der Frist.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren